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Anmerkung zum Urteil des BGH v. 24.02.2026, KZR 51/22, Booking.com

Journalartikel

Zur Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 GWB in zivilrechtlichen Unterlassungsklagen

Schnelle Fakten

  • Interne Autorenschaft

  • Veröffentlichung

    • Verlag Dr. Otto Schmidt (Köln) 2026
  • Publikationszweck

  • Organisationseinheit

  • Fachgebiete

    • Wirtschaftsrecht
  • Forschungsfeld

    • Arbeit und Wirtschaft - Allgemein

Zitat

Wingerter, E. (2026). Anmerkung zum Urteil des BGH v. 24.02.2026, KZR 51/22, Booking.com. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 1384–1385.

Abstract

Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33
Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. Der Tatbestand des Forderns i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein
entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.

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