Coronaverordnungen des Landes NRW
Die aktuell gültige Schutzverordnung und Einreiseverordnung des Landes NRW können Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab) nachlesen
Internationale „Virusvarianten-Gebiete“, „Hochinzidenzgebiete“, „Risikogebiete“
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI
Die Liste der internationaler Risikogebiete ändert sich fortlaufend. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (Öffnet in einem neuen Tab) .
Informationen für Ausreisende Studierende und Mitarbeiter*innen der FH Dortmund
Mobilitäten
Trotz der Corona-Pandemie laufen die Planungen und damit alle Fristen das International Office als ob das Jahr 2021/22 ganz regulär anläuft. Eine Planungssicherheit ist aber aufgrund der Ausnahmesituation momentan leider nicht gegeben.
Bitte beachten Sie, dass alle Zusagen zu Mobilitäten vorbehaltlich sind. Die EU, nationale Regierungen und die Gasthochschulen werden je nach Situation Regelungen beschließen, die letztlich bindend sein werden und nach denen wir uns alle richten müssen. Sobald das International Office relevante Informationen erhält, z.B. durch den DAAD als Nationale Agentur, veröffentlichen wir diese auf unserer Webseite. Bitte informieren Sie sich auch selbständig auf den Seiten Ihrer Gasthochschulen.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie, sich bei der Planung bzw. vor dem Antritt eines Auslandsaufenthalts dringend über die aktuelle Situation im Gastland zu informieren und ggf. den virtuellen Beginn einer Mobilität und die spätere physischen Fortsetzung in Erwägung zu ziehen.
Wir weisen darauf hin, dass für uns als Hochschule Ihre Gesundheit und Sicherheit oberste Priorität haben.
Wird das Studium in Australien oder Neuseeland in 2021 möglich sein?
Voraussichtlich nicht. Offizielle Verlautbarungen der Regierung gibt es nicht, leider verdichten sich jedoch die Hinweise, dass bis zum Juli und darüber hinaus die Grenzen von Australien und Neuseeland noch nicht geöffnet sein werden. Einige Universitäten haben bereits Gastsemester-Aufenthalte abgesagt oder verweisen auf ihr Online-Angebot.
Ausreise ins Gastland
Die Pandemieentwicklung gestaltet sich weiterhin dynamisch. Wenn Sie sich um ein Auslandsaufenthalt bewerben oder vielleicht bereits eine Zusage erhalten haben, stellen Sie sich sicherlich die Frage, ob, wann und wie ein Beginn in der Corona-bedingten Pandemiesituation möglich ist.
Zunächst einmal: Die Fachhochschule Dortmund möchte Sie auch in dieser schwierigen Situation unterstützen und bietet Ihnen in fast allen Fällen flexible Lösungen an:
- Sie können den Antritt und die Ausreise verschieben,
- Sie können Ihr Auslandssemester von Deutschland aus online antreten, wenn Ihre ausgewählte Gasthochschule digital gestützte Studien- oder Forschungsformate anbietet,
- Sie können nach Rücksprache mit dem International Office und den Auslandsbeauftragten der Fachbereiche das Auslandssemester in ein anderes Zielland verlegen. (nicht kurzfristig möglich)
Die genannten Möglichkeiten gelten auch für Studierende, die zwischenzeitlich nach Deutschland zurückgekehrt sind und nun über eine Wiederausreise in ihr Gastland nachdenken.
Bitte beachten Sie:
Wir weisen darauf hin, dass das Auswärtige Amt weitere Corona-bedingte Not-Rückholaktionen deutscher Staatsbürger ausgeschlossen hat. Sollten Sie sich zu einer Ausreise in ein Corona-Risikogebiet oder in ein Land oder eine Region mit einer Corona-bezogenen Reisewarnung entschließen, geschieht dies auf Ihre eigene Verantwortung.
Bitte informieren Sie sich ausführlich über alle Konsequenzen dieser Entscheidung, insbesondere über die jeweils gültigen Regeln bei Aus- und Rückreise, zu Quarantäne- und Testpflichten, zu Hygieneregeln und weiteren Verhaltensvorschriften. Auch wenn Ihr Versicherungsschutz bei Reisen in Corona-Risikogebiete oder in Länder und Regionen mit einer Corona-bezogenen Reisewarnung ihre Gültigkeit behalten, appellieren wir eindringlich dazu, eine der oben beschriebenen Alternativen zu wählen.
Wir bitten unsere Studierenden, sich zu versichern, dass sie sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eingetragen haben, egal in welchem Land sie sich befinden. Es wird dringend empfohlen, sich ebenfalls die Notfall-Nummer, die auf der Website der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung zu finden ist, zu notieren und sich zusätzlich über die Internetseite der jeweiligen Botschaft über weitere Kontaktmöglichkeiten zu informieren.
Es gelten länderspezifische Reisewarnungen aufgrund der Pandemie. Welche Länder betroffen sind und welche Regelungen in anderen Ländern gelten, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts (Öffnet in einem neuen Tab) .
Bitte informieren Sie sich dort vor Reiseantritt über die Einreisebestimmungen. In vielen Ländern ist eine Einreise aus Deutschland derzeit nicht möglich.
Erasmus+
Erasmusmobilität unter Corona auch virtuell möglich
Da der Umgang mit Corona die physische Mobilität in den kommenden Monaten weiterhin beeinflussen wird, räumt die Europäische Kommission in dieser Zeit der Ungewissheit und der Einschränkungen der physischen Mobilität die Möglichkeit ein, geplante Mobilitäten virtuell zu beginnen. Sofern beispielsweise Reisebeschränkungen aufgehoben oder Hochschulen wieder für physische Mobilität geöffnet werden, soll die virtuelle Mobilität im Sinne eines "Blended Mobility"-Ansatzes gefördert werden: auf eine Phase der virtuellen Mobilität an einer Gasteinrichtung im Ausland sollte eine physische Mobilität im Ausland mit der vorgegebenen Mindestdauer folgen.
Die finanzielle Förderung der Mobilität setzt mit dem Zeitpunkt der Reise ins Gastland ein, sei es zum Präsenz- oder Online-Studium.
Kann ich mein ERASMUS+ Auslandssemester vorerst virtuell beginnen, wenn meinen Gasthochschule den Lehrbetrieb mit Hilfe von Online-Kursen aufrechterhält?
Vorausgesetzt, von der Gasteinrichtung werden Kurse angeboten, die zur Erreichung der Lernziele beitragen, kann virtuelle Mobilität weiterhin im Erasmus-Programm durchgeführt werden.
Da während der virtuellen Phase der Mobilität im Heimatland keine auslandsbedingten Mehrkosten anfallen, erfolgt keine finanzielle Förderung für diesen Zeitraum. Sobald die physische Mobilitätsphase beginnt d.h. mit der Ankunft im Gastland, können Sie den regulären Zuschuss für den Auslandsaufenthalt erhalten.
Die Mindestförderdauer einer Erasmus+ Mobilität von 3 Monaten sollte erfüllt werden.
Verschiebung einer geplanten Erasmus-Mobilität
Sollten Sie Ihren Aufenthalt verschieben wollen, besprechen Sie das bitte mit den Auslands/Länderbeauftragten am Fachbereich. Informieren Sie uns im International Office per Email an erasmusfh-dortmundde offiziell über die Verschiebung. Wir werden dann die Nominierung beim Partner ändern und passen die Daten entsprechend im Mobility Online Portal an.
Self-Isolation Zeit und Förderzeitraum
Für den Fall, dass Gasthochschulen verlangen sollten, dass Sie 14 Tage vor Beginn der Vorlesungen anreisen und sich für diese Zeit in eine selbstauferlegte Quarantäne begeben sollen, wurde nun seitens der EU-Kommission bestätigt, dass diese Quarantänezeit bei der Einreise ins Gastland zur Mobilitätsphase zählen.
Die Kommission hat allerdings auch informiert, dass mögliche Quarantänezeiten bei der Rückkehr ins Heimatland NICHT als Mobilitätsphase gefördert werden können.
Informationen für Einreisende nach Deutschland und NRW
Regelungen für Einreisende nach Deutschland im Zusammenhang mit COVID-19
Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen zum Coronavirus SARS-CoV-2 für Reiserückkehrer*innen oder Einreisende finden Sie beim Robert-Koch-Institut (Öffnet in einem neuen Tab) .
Kranken- und Pflegeversicherung: Erlass der Beiträge bis zum Zeitpunkt der Einreise für internationale Studierende
Der GKV Spitzenverband hat am 12.11.2020 beschlossen, dass internationalen Studierenden aus dem außervertraglichen Ausland die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden können.
Von der Beitragspflicht befreit sind demnach diejenigen Studierenden, die aufgrund der Corona-Pandemie an der Aufnahme bzw. Fortführung Ihres Studiums in Deutschland gehindert worden sind. D.h., das Studium konnte aufgrund bestehender Reisebeschränkungen oder Verzögerungen in der Visa-Beantragung nicht in Präsenz-, sondern lediglich in digitaler Form (im Ausland) durchgeführt werden. Leistungen der (deutschen) Krankenversicherung konnten demnach nicht in Anspruch genommen werden.
Internationalen Studierenden, die sich in dieser Situation wiederfinden, können bei späterer Einreise die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum Zeitpunkt der Einreise erlassen werden. Sie sollten sich frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und klären, wie ein Antrag auf Beitragserlass gestellt werden kann. Rechtsgrundlage für den Beitragserlass ist § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in Verb. mit § 9 der Beitragserhebungsgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes.
Corona-Warn-App
Wir empfehlen Ihnen, die deutsche Corona-Warn-App auf Ihrem Mobiltelefon zu installieren.
Die Corona-Warn-App ist eine App, die hilft, Infektionsketten des SARS-CoV-2 (COVID-19-Auslöser) in Deutschland nachzuverfolgen und zu unterbrechen. Die App basiert auf Technologien mit einem dezentralisierten Ansatz und informiert Personen, wenn sie mit einer infizierten Person in Kontakt standen.
Bitte lesen Sie den FAQ (Öffnet in einem neuen Tab) nach, wenn Sie weitere Fragen haben.
Confirmation of the necessity to be present in Germany for the purpose of studies
Seit dem 1. September 2020 wird für den Antrag eines Visums die Bescheinigung "Confirmation of the necessity to be present in Germany for the purpose of studies" nicht mehr benötigt. Das Zulassungschreiben der Gasthochschule ist ausreichend.