Dieses Stipendium wird vorrangig an Studierende ohne Möglichkeit des BAföG oder Jobcenterleistungsbezugs und somit ohne Finanzierungsmöglichkeit vergeben. Studierende, die einen BAföG Antrag gestellt haben und anschließend auf die Bewilligung des BAföG warten, können nur in Ausnahmefällen gefördert werden. Erfolgt ein BAföG-Bescheid nachträglich, muss das Stipendium erst ab dem Zeitpunkt des Bescheids gekürzt werden, das Stipendium führt in diesem Fall zu einer Kürzung des BAföG-Anspruchs für die entsprechenden Monate. Änderungen sind unmittelbar dem International Office mitzuteilen und Förderbescheide sind vorzulegen. Staatliche Leistungen (z.B. Jobcenterleistungen) sowie Stipendien aus öffentlichen Mitteln werden angerechnet. Aus der Anrechenbarkeit von BAföG-Ansprüchen (bzw. anderen Stipendien oder staatlichen Leistungen) ergibt sich, dass Personen, die BAföG-Höchstsatz erhalten, nicht gleichzeitig durch das NRWege-Stipendium gefördert werden können. Grundsätzlich werden Bewerber*innen ohne eine Finanzierungsmöglichkeit durch öffentliche Mittel verstärkt berücksichtigt.
Staatliche Leistungen (z.B. BAföG oder Leistungen des Jobcenters) sowie Stipendien aus öffentlichen Mitteln werden bei der Vergabe eines Studienstartstipendiums berücksichtigt. Teilstipendien können in diesen Fällen eine Förderalternative sein.