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zuletzt geändert am:

  • 22.10.2010

Diplom-Prüfungsordnung (DPO)

für den Studiengang Soziale Arbeit
an der Fachhochschule Dortmund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 2005


 


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
§ 1    Geltungsbereich der Diplomprüfungsordnung, Studienordnung
§ 2    Zweck der Prüfung, Ziel des Studiums, Diplomgrad
§ 3    Studienvoraussetzungen
§ 4    Regelstudienzeit, Studienvolumen
§ 5    Umfang und Gliederung der Diplomprüfung
§ 6    Prüfungsausschuss
§ 7    Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer, Prüfungstermine
§ 8    Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9    Einstufungsprüfung
§ 10  Prüfungen, Prüfungsleistungen, Leistungspunkte
§ 11  Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 12  Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 13  Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Zwischenprüfung
§ 14  Zwischenprüfung
§ 14a Zwischenprüfungszeugnis

III. Prüfungen des Hauptstudiums
§ 15  Form und Umfang der Modulprüfungen
§ 16  Zulassung zu Modulprüfungen
§ 17  Durchführung von Modulprüfungen
§ 18  Modulprüfungen in Form von Klausurarbeiten
§ 19  Modulprüfungen in Form von mündlichen Prüfungen
§ 19a Freiversuch

IV. Praxissemester
§ 20  Praxissemester

V. Diplomarbeit und Kolloquium
§ 21  Diplomarbeit
§ 22  Zulassung zur Diplomarbeit
§ 23  Themenausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit
§ 24  Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
§ 25  Kolloquium

VI. Ergebnis der Diplomprüfung, zusätzliche Module
§ 26  Ergebnis der Diplomprüfung
§ 27  Zeugnis, Gesamtnote
§ 28  Zusätzliche Module
§ 29  Diplomurkunde

VII. Schlussbestimmungen
§ 30  Einsicht in die Prüfungsakten
§ 31  Ungültigkeit von Prüfungen
§ 32  Widerspruchsverfahren
§ 33  In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften, Außer-Kraft-Treten

Anlage:
Module, Modulprüfungen und Leistungspunkte (siehe: PDF-Fassung, S. 22-24)

I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich der Diplomprüfungsordnung, Studienordnung

(1) Diese Diplomprüfungsordnung gilt für das Studium im Studiengang Soziale Arbeit mit den Studienrichtungen Sozialarbeit und Sozialpädagogik an der Fachhochschule Dortmund.

(2) Auf der Grundlage dieser Diplomprüfungsordnung stellt die Fachhochschule Dortmund eine Studienordnung auf, die Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen, didaktischen und hochschulpolitischen Entwicklungen und der Anforderungen der beruflichen Praxis regelt.

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§ 2
Zweck der Prüfung, Ziel des Studiums, Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die für eine selbstständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen fachlichen Kenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten.

(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 81 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte des Studiengangs vermitteln und befähigen, individuelle und gesellschaftliche Probleme zu analysieren sowie die zu ihrer Lösung grundlegenden Handlungskompetenzen anzuwenden und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen, kommunikativen und gestalterischen Fähigkeiten entwickeln und auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Fachhochschule Dortmund den Diplomgrad "Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH)" oder "Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH)”, abgekürzt Dipl.-Soz.Arb./Soz.Päd. (FH).

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§ 3
Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis
1. der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife oder einer durch die zuständigen staatlichen Stellen als gleichwertig
anerkannten Zugangsberechtigung;

2. einer einschlägigen dreimonatigen berufspraktischen Tätigkeit (Vorpraktikum).

(2) Der Nachweis des Vorpraktikums gilt mit dem Abschlusszeugnis einer Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen als erbracht.

(3) Das Vorpraktikum ist vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen. Wenn die Durchführung des vollen Vorpraktikums vor Studienbeginn zu einer unzumutbaren Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums führen würde, kann die Hochschule bei nur teilweise abgeleistetem Vorpraktikum in begründeten Fällen eine Ausnahme von Satz 1 zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber etwa die Hälfte (sechs Wochen) des Vorpraktikums vor Aufnahme des Studiums abgeleistet hat. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber muss die fehlende Zeit des Vorpraktikums zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachholen; der entsprechende Nachweis ist in der Regel bis zum Beginn des zweiten Semesters des Fachstudiums zu führen.

(4) Über die Anerkennung praktischer Tätigkeiten als Vorpraktikum entscheidet die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften.
Die Dekanin oder der Dekan entscheidet ferner über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten auf das Vorpraktikum.

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§ 4
Regelstudienzeit, Studienvolumen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen acht Semester. Sie schließt eine von der Hochschule begleitete und betreute berufspraktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 20 Wochen (Praxissemester) ein.

(2) Der Studiengang Soziale Arbeit gliedert sich in das dreisemestrige Grundstudium und in das fünfsemestrige Hauptstudium. Das Studienvolumen für beide Studienabschnitte beträgt im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich insgesamt 134 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf die nicht prüfungsrelevanten Wahlangebote 10 SWS.

(3) Über den Aufbau des Studiums und den empfohlenen Zeitpunkt für Studienleistungen und Prüfungen informiert der Studienplan in der Anlage.

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§ 5
Umfang und Gliederung der Diplomprüfung

(1) Das Studium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Der Diplomprüfung geht die Zwischenprüfung voraus, die das Grundstudium abschließt;
das Nähere ergibt sich aus § 14.

(2) Die Diplomprüfung gliedert sich in

- die sieben studienbegleitenden Modulprüfungen,
- die Diplomarbeit und
- das Kolloquium.
Die studienbegleitenden Modulprüfungen sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem das jeweilige Modul im Studium abgeschlossen wird. Der abschließende Teil der Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Diplomarbeit anschließt. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel zum Ende des siebten Semesters und so rechtzeitig ausgegeben, dass das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit stattfinden.

(3) Die Meldung zum abschließenden Teil der Diplomprüfung (Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit) soll in der Regel vor Ende des siebten Semesters erfolgen.

(4) Das Prüfungsverfahren ist so zu gestalten, dass das Studium einschließlich aller Prüfungsleistungen mit Ablauf des achten Semesters abgeschlossen werden kann. Dabei sind auch die gesetzlichen Mutterschutzfristen, die Fristen des Erziehungsurlaubs sowie die Ausfallzeiten durch Pflege von Personen zu beachten (§ 94 Abs. 2 Nr. 8 und 9 HG).

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§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden; die Verantwortung der Dekanin oder des Dekans gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HG bleibt unberührt.
Der Prüfungsausschuss ist ein Prüfungsorgan der Fachhochschule Dortmund. Er ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Maßnahmen des Prüfungsausschusses zur Prüfungsorganisation bedürfen der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans.

Der Prüfungsausschuss besteht aus


1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
2. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3. zwei weiteren Professorinnen oder Professoren,
4. einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 HG),
5. zwei Studierenden.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften gewählt. Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der Professorinnen oder Professoren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für die unter Satz 5 Nr. 3 bis 5 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 5 Nr. 1 bis 4 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter müssen dem Fachbereich Angewandte Sozialwissenschaften angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit. Er berichtet ferner über die Verteilung der Noten für die Teile der Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2) und der Gesamtnoten
(§ 27 Abs. 2 Satz 1). Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Diplomprüfungs- und der Studienordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern sowie Beisitzerinnen oder Beisitzern, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Dem Prüfling ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG), insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt.

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§ 7
Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer, Prüfungstermine

(1) Für die Durchführung der Diplomprüfungen werden vom Prüfungsausschuss Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer zu bestellen, soll mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat (sachkundige Beisitzerin oder Beisitzer).
Die Prüferinnen oder Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.

(2) Für mündliche Modulprüfungen und für die Diplomarbeit kann der Prüfling Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Auf den Vorschlag des Prüflings ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüferinnen oder Prüfer verteilt wird.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüferin oder des Prüfers rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Diplomarbeit erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.

(4) Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

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§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung  angerechnet. Abgelegte Zwischenprüfungen oder Diplom-Vorprüfungen, die auf einem mindestens dreisemestrigen Grundstudium in einem vergleichbaren Studiengang an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes basieren, werden ohne Prüfung der Gleichwertigkeit angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(3) Studienzeiten an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie in einem weiterbildenden Studium erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(4) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Soziale Arbeit der Fachhochschule Dortmund im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
Zu berücksichtigen sind auch Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften.
Im Übrigen kann bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(5) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach näherer Bestimmung des § 9 Abs. 2 und 3 angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen.

(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuss.
Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

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§ 9
Einstufungsprüfung

(1) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 67 HG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis der Prüfung entsprechenden Abschnitt des Studienganges aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.

(2) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können die dort nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Eine Anrechnung auf Modulprüfungen des Hauptstudiums ist in der Regel ausgeschlossen. Über die Anrechnung wird eine Bescheinigung erteilt.

(3) Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Einstufungsprüfungsordnung der Fachhochschule Dortmund in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 10
Prüfungen, Prüfungsleistungen, Leistungspunkte

(1) Die Module des Grundstudiums und die Module des Hauptstudiums werden mit Prüfungen abgeschlossen (Modulprüfungen). In den Modulprüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling Inhalt und Methoden der Module in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbstständig anwenden kann. Umfang und Anforderungen der Modulprüfungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module im Modulhandbuch. Eine Modulprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die für das jeweilige Modul vorgeschrieben sind. Die Prüfungsleistungen sind Teil und Abschluss der Lehrveranstaltungen des Moduls;
§ 20 ("Praxissemester") sowie §§ 21 und 25 ("Diplomarbeit" und "Kolloquium") bleiben unberührt.

(2) In den Modulen des Grundstudiums werden Prüfungsleistungen mit der Bewertung "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Die Module des Grundstudiums werden mit dem Ergebnis "bestanden" abgeschlossen.

(3) In den Modulen des Hauptstudiums werden Prüfungsleistungen mit der Bewertung "bestanden" oder "nicht bestanden" oder durch Noten differenziert beurteilt.
Das Praxissemester und das Sprachenstudium werden mit dem Ergebnis "bestanden" abgeschlossen. Die anderen Module des Hauptstudiums werden mit Noten abgeschlossen.

(4) Für jede mit "bestanden" oder mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistung erhält der Prüfling Leistungspunkte in Abhängigkeit zum Umfang der darauf bezogenen Lehrveranstaltung. Für eine erfolgreich abgelegte Prüfungsleistung, die sich auf eine Lehrveranstaltung im Umfange von 2 SWS bezieht, erhält er drei Leistungspunkte, umfasst die Lehrveranstaltung 4 SWS, erhält er sechs Leistungspunkte. Die Leistungspunkte für das Praxissemester, die Diplomarbeit und das Kolloquium ergeben sich aus der Anlage.

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§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden gemäß § 10 Abs. 2 und 3 mit der Bewertung "bestanden" oder "nicht bestanden" oder mit Noten differenziert beurteilt. Die Bewertung oder die Note einer Prüfungsleistung wird von der Prüferin oder dem Prüfer festgesetzt.

(2) Eine Prüfungsleistung wird mit "bestanden" bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.

(3) Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Beim Ergebnis der Mittelwertbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut                     = eine hervorragende Leistung;
2 = gut                              = eine Leistung, die erheblich über den                                                durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend              = eine Leistung, die durchschnittlichen  
                                           Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend              = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den 
                                           Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend     = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel 
                                           den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte
Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(5) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten als Ergebnis der arithmetischen Mittelwertbildung ergibt ein rechnerischer Wert
bis   1,5 ..............................die Note "sehr gut",
über 1,5 bis 2,5 ............... die Note "gut",
über 2,5 bis 3,5 ............... die Note "befriedigend",
über 3,5 bis 4,0 ............... die Note "ausreichend",
über 4,0 .............................die Note "nicht ausreichend".
Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

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§ 12
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Die Zwischenprüfung und die Diplomprüfung können in den Teilen wiederholt werden, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten.

(2) Prüfungsleistungen des Grundstudiums, die mit "nicht bestanden" bewertet worden sind und Prüfungsleistungen des Hauptstudiums, die mit "nicht bestanden" oder mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden sind, können jeweils zweimal wiederholt werden.

(3) Die Diplomarbeit und das Kolloquium dürfen jeweils einmal wiederholt werden.

(4) Eine Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist unzulässig; § 19a Abs. 6 ("Freiversuch") bleibt unberührt.

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§ 13
Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Prüflinge können von Prüfungen des Grundstudiums und des Hauptstudiums bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen und ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurücktreten.
Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erklären.
Satz 1 gilt nicht für die Diplomarbeit und das Kolloquium.

(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" oder "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird dem Prüfling dies schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird er darauf hingewiesen, dass er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragen kann.

(4) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung,
z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Täuschungsversuch ist von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder anderen aufsichtführenden Personen aktenkundig zu machen. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(5) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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II. Zwischenprüfung


§ 14
Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung schließt das dreisemestrige Grundstudium ab.
Sie ist bestanden, wenn in den Modulen des Grundstudiums die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen erbracht und mit "bestanden" bewertet und damit die zugehörigen
90 Leistungspunkte erworben wurden.

(2) Die Prüfungsleistungen, die in den Modulen des Grundstudiums zu erbringen sind, ergeben sich aus der Anlage.

(3) Die Prüfungen in den Modulen des Grundstudiums werden in besonderen Prüfungsformen erbracht. Als besondere Prüfungsformen kommen insbesondere in Frage: Referat, Hausarbeit, schriftlicher Leistungstest, Präsentation sowie aktive Teilnahme an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder an medienpädagogischen Projekten. Die besonderen Prüfungsformen müssen eine individuell erkennbare Leistung ermitteln. Mit dieser Maßgabe sind auch Gruppenprüfungen zulässig.

(4) Prüfungen nach Absatz 3 werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht.
Sie werden von der oder dem für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Lehrenden als Prüferin oder als Prüfer bewertet. Art und Umfang dieser Prüfungen werden von der Prüferin oder dem Prüfer für die jeweilige Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters festgelegt und vom Prüfungsausschuss bestätigt.

(5) Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 3 wird von der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich festgestellt und dem Prüfling nach der Prüfung bekannt gegeben.

(6) Weitere Verfahrensregelungen erlässt der Prüfungsausschuss.

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§ 14a
Zwischenprüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling ein Zeugnis aus. Als Datum ist in dem Zeugnis der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung des Grundstudiums erbracht wurde.

(2) Nach bestandener Zwischenprüfung erklärt die Studentin oder der Student gegenüber dem Prüfungsausschuss, welche Studienrichtung sie oder er im Hauptstudium wählt.

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III. Prüfungen des Hauptstudiums


§ 15
Form und Umfang der Modulprüfungen

(1) Die benoteten Prüfungsleistungen in den Modulen des Hauptstudiums werden als schriftliche Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung oder in besonderen Prüfungsformen erbracht. Die Bearbeitungszeit von Klausuren in einem Modul darf vier Zeitstunden nicht überschreiten. Die Dauer von mündlichen Prüfungen in einem Modul darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Für die Durchführung von Prüfungen in besonderen Prüfungsformen gilt § 14 Abs. 3 bis 7 entsprechend. Der Prüfungsausschuss legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungstermin die Prüfungsform und die zeitliche Dauer der Prüfung im Benehmen mit den Prüferinnen und den Prüfern für alle Prüflinge, die die jeweilige Prüfungsleistung erbringen wollen, einheitlich und verbindlich fest.

(2) Die unbenoteten Prüfungsleistungen in den Modulen des Hauptstudiums werden in besonderen Prüfungsformen erbracht; für die Durchführung gilt § 14 Abs. 3 und 7 entsprechend.

(3) Die Prüfungsleistungen, die in den Modulen des Hauptstudiums zu erbringen sind, und die Art ihrer Bewertung ergeben sich aus der Anlage.

(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die unbenoteten Prüfungsleistungen des Moduls mit "bestanden" und die benoteten Prüfungsleistungen des Moduls mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Sofern in einem Modul mehrere benotete Prüfungsleistungen zu erbringen sind, wird die Note des Moduls aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet.

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§ 16
Zulassung zu Modulprüfungen

(1) Zu einer benoteten Prüfungsleistung in einem Modul des Hauptstudiums kann nur
zugelassen werden, wer

1. eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 besitzt oder
    die Einstufungsprüfung bestanden hat (§ 9);
2. ein Vorpraktikum nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgeleistet hat, soweit dies    
    erforderlich ist;
3. die Zwischenprüfung bestanden hat;
4. eine Erklärung über die gewählte Studienrichtung gegenüber dem 
    Prüfungsausschuss abgegeben hat.

Abweichend von  Satz 1 Nr. 3 kann zu einer Prüfungsleistung in einem der Module "Lernfelder" gemäß der Anlage auch zugelassen werden, wer bis auf ein Modul im Bereich "Grundlagen" und die beiden Vertiefungen im Bereich "Grundlagen" alle Module des Grundstudiums erfolgreich abgeschlossen hat. Die ausnahmsweise Zulassung gilt nur für die Module "Lernfelder", bei denen die entsprechenden Module "Grundlagen" erfolgreich abgeschlossen sind. Das in dem Zulassungsantrag genannte Wahlpflichtmodul, in dem der Prüfling eine Modulprüfung ablegen will, ist mit dem Eintritt in die Prüfung verbindlich festgelegt. Der Katalog der Wahlpflichtmodule ergibt sich aus der Anlage.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag kann für mehrere Modulprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese innerhalb desselben Prüfungszeitraumes stattfinden sollen.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine entsprechende Modulprüfung oder Fachprüfung in einem Studiengang der Fachrichtung Soziale Arbeit1 oder eine Vor- oder Zwischenprüfung oder die Diplomprüfung in einem Studiengang der Fachrichtung Soziale Arbeit nicht oder endgültig nicht bestanden hat,

3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörerinnen oder Zuhörern widersprochen wird.Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

(4) Über die Zulassung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über die Zulassung wird in der Regel zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2. die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt worden sind oder

3. der Prüfling eine entsprechende Prüfung in einem Studiengang der Fachrichtung Soziale Arbeit endgültig nicht bestanden hat oder im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Diplomprüfung oder eine entsprechende Zwischenprüfung in einem Studiengang der Fachrichtung Soziale Arbeit endgültig nicht bestanden hat.

1 Hierzu zählen alle Studiengänge im Sinne der Bundesrahmenordnung Soziale Arbeit.

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§ 17
Durchführung von Modulprüfungen

(1) Die benoteten Prüfungsleistungen in den Modulen des Hauptstudiums, die als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 erbracht werden, finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt. Sie sollen innerhalb von Prüfungszeiträumen liegen, die vom Prüfungsausschuss festgesetzt und bei Semesterbeginn oder zum Ende des vorhergehenden Semesters bekannt gegeben werden.

(2) Der jeweilige Prüfungstermin wird dem Prüfling rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung, bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang.

(3) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der Prüferin oder des Prüfers oder der Aufsichtführenden oder des Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.

(4) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern.

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§ 18
Modulprüfungen in Form von Klausurarbeiten

(1) In der Klausurarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln Probleme aus dem jeweiligen Prüfungsfach mit geläufigen Methoden seiner Fachrichtung erkennen und lösen kann.

(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die Prüferin oder der Prüfer. Die zugelassenen Hilfsmittel werden dem Prüfling rechtzeitig vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.

(3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einer Prüferin oder einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Modul verschiedene Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern gestellt werden.
In diesem Fall legen die Prüferinnen oder Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest; ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jede Prüferin oder jeder Prüfer die gesamte Klausurarbeit. Abweichend davon kann der Prüfungsausschuss wegen der Besonderheit eines Fachgebiets bestimmen, dass die Prüferin oder der Prüfer nur den Teil der Klausurarbeit beurteilt, der ihrem oder seinem Fachgebiet entspricht.

(4) Jede Klausurarbeit soll von zwei Prüferinnen oder zwei Prüfern oder von einer Prüferin und einem Prüfer gemäß § 11 Abs. 1 bewertet werden. Hiervon kann der Prüfungsausschuss nur in begründeten Fällen Abweichungen zulassen; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Im Fall des Absatzes 3 Satz 4 wird die Note für den Teil der Klausurarbeit, der dem Fachgebiet der Prüferin oder des Prüfers entspricht, entsprechend der vorher festgelegten Gewichtung der Anteile berücksichtigt.

(5) Die Bewertung der Klausurarbeiten ist dem Prüfling in der Regel nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

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§ 19
Modulprüfungen in Form von mündlichen Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder vor mehreren Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Ein Fragerecht steht der Beisitzerin oder dem Beisitzer nicht zu. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere, wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete gleichzeitig geprüft werden, kann die Prüfung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden.
Dabei prüft jede Prüferin oder jeder Prüfer nur den dem jeweiligen Fachgebiet
entsprechenden Anteil des Prüfungsfachs. In diesem Fall legen sie die Gewichtung der
Anteile vor Beginn der Prüfung gemeinsam fest. § 18 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Zahl der Prüflinge in einer Gruppenprüfung ist auf höchstens drei begrenzt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer oder die anderen Prüferinnen oder Prüfer zu hören.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung und die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen sind von der Beisitzerin oder von dem Beisitzer in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(3) Studierende des Studiengangs Soziale Arbeit werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

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§ 19a
Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit und nach ununterbrochenem
Studium zu einer benoteten studienbegleitenden Prüfung in einem Modul des
Hauptstudiums erstmalig an und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht
unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für den Studiengang, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin
Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war.

(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung oder
chronischer Erkrankung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.

(6) Wer eine Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Modulnote die Prüfung an der Fachhochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.

(7) Erreicht ein Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese
bei der Berechnung der Gesamtnote nach § 27 Abs. 2 zugrunde gelegt.
Weitere Leistungspunkte werden für die Wiederholungsprüfung nicht vergeben.

(8) Die notwendigen Feststellungen für die Durchführung des Freiversuchs trifft der
Prüfungsausschuss.

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IV. Praxissemester


§ 20
Praxissemester

(1) In den Studiengang Soziale Arbeit ist eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen (Praxissemester) integriert. Das Praxissemester kann auch in Form einer Teilzeittätigkeit über die Dauer von zwei aufeinander folgenden Semestern abgeleistet werden.

(2) Das Praxissemester soll die Studierenden an die berufliche Tätigkeit durch konkrete
Aufgabenstellung und praktische Mitarbeit in Einrichtungen der sozialarbeiterischen bzw. sozialpädagogischen Berufspraxis heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.

(3) Zum Praxissemester wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden hat.

(4) Über die Zulassung zum Praxissemester entscheidet der Prüfungsausschuss. Näheres über den Zeitpunkt des Praxissemesters im Studienverlauf, den Zugang und den Inhalt wird in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die Bestandteil der Studienordnung ist, geregelt.

(5) Während des Praxissemesters wird die Tätigkeit der Studierenden durch die Hochschule begleitet. Art, Form und Umfang der Begleitung werden in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die Bestandteil der Studienordnung ist, geregelt.

(6) Die jeweilige erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester wird von der oder dem für die Begleitung zuständigen Lehrenden bescheinigt, wenn

1. eine qualifizierte Bescheinigung der Praxisstelle über die Mitarbeit der oder des Studierenden vorliegt,

2. die berufspraktische Tätigkeit der oder des Studierenden dem Zweck des Praxissemesters entsprochen und die oder der Studierende die ihr oder ihm übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt hat; die qualifizierte Bescheinigung der Praxisstelle ist dabei zu berücksichtigen,

3. die oder der Studierende an den dem Praxissemester zugeordneten Begleit- und Auswertungsveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat und der Praxisbericht den gestellten Anforderungen entspricht.

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V. Diplomarbeit und Kolloquium


§ 21
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem thematischen Feld der theoretischen, praktischen sowie medialen Aspekte der Sozialen Arbeit auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden selbstständig zu bearbeiten. Die Diplomarbeit wird als schriftliche Hausarbeit erstellt. Nach Maßgabe der Themenstellung sind audiovisuelle, visuelle, auditive und interaktive Dokumente als Bestandteil der Diplomarbeit zugelassen und zu bewerten.

(2) Die Diplomarbeit wird von einer oder einem gemäß § 7 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder Prüfer betreut. Wird eine Lehrkraft für besondere Aufgaben auf Antrag des Prüflings zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt, muss die Zweitleserin oder der Zweitleser eine Professorin oder ein Professor sein.
Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss auch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten gemäß
§ 7 Abs. 1 zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch eine fachlich zuständige hauptamtlich Lehrende oder einen fachlich zuständigen hauptamtlich Lehrenden betreut werden kann. Für die Themenstellung der Diplomarbeit hat der Prüfling ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

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§ 22
Zulassung zur Diplomarbeit

(1) Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer

1. die Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen
gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt,

2. die Zwischenprüfung gemäß § 14 bestanden hat,

3. mindestens sechs Modulprüfungen des Hauptstudiums bestanden hat,

4. das Praxissemester erfolgreich abgeleistet hat,

5. die erfolgreiche Teilnahme am Sprachenstudium nachweisen kann.

Abweichend von Satz 1 Nr. 4 wird auch zugelassen, wer die Prüfungsleistungen des
Praxissemesters bis auf die Prüfungsleistung zur Auswertung des Praxissemesters erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplomarbeit, eine Vor- oder Zwischenprüfung oder die Diplomprüfung in einem Studiengang der Fachrichtung Soziale Arbeit2 nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche Prüferin oder welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.


(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(4) Über die Zulassung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder

2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder

3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit des Prüflings in einem Studiengang der Fachrichtung Soziale Arbeit2 ohne Wiederholungsmöglichkeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist oder der Prüfling eine der sonstigen in
Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.
2 Hierzu zählen alle Studiengänge im Sinne der Bundesrahmenordnung Soziale Arbeit.

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§ 23
Themenausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers der Diplomarbeit (§ 21 Abs. 2) von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem dem Prüfling das Thema bekannt gegeben wird; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe der Diplomarbeit bis zur Abgabe) beträgt höchstens drei Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema höchstens vier Monate. Die Bearbeitungszeit wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers der Diplomarbeit festgesetzt. Sie wird dem Prüfling bei der Ausgabe des Themas schriftlich mitgeteilt. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Die Betreuerin oder der Betreuer der Diplomarbeit soll zu dem Antrag
gehört werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 12 Abs. 3 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Im Fall einer länger andauernden oder ständigen körperlichen Behinderung oder
chronischen Erkrankung des Prüflings findet § 17 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

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§ 24
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 13 Abs. 1 als mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend
gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder von zwei Prüfern oder von einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll die Betreuerin oder der Betreuer der Diplomarbeit sein. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt; im Fall des § 21 Abs. 2 (Lehrkraft für besondere Aufgaben oder Honorarprofessorin oder Honorarprofessor oder Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter) muss die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer eine Professorin oder ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüferinnen oder Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen.
Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann mit "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind.
Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Prüfling nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

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§ 25
Kolloquium

(1) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist selbstständig zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.

(2) Zum Kolloquium kann der Prüfling nur zugelassen werden, wenn

1. die in § 22 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind,

2. alle Modulprüfungen bestanden und alle Leistungspunkte außer denen für das Begleitseminar zur Diplomarbeit/Kolloquium erbracht sind,

3. die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.
Der Antrag auf Zulassung ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1
genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss
nicht bereits vorliegen; ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung des Kolloquiums abzugeben sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen oder Zuhörern widersprochen wird. Der Prüfling kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Diplomarbeit (§ 22 Abs. 2) beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im Übrigen § 22 Abs. 4 entsprechend.

(3) Das Kolloquium wird von den für die Diplomarbeit bestimmten Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam abgenommen und bewertet. Im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 5 wird das Kolloquium von den Prüferinnen oder Prüfern abgenommen, aus deren Einzelbewertungen die Note der Diplomarbeit gebildet worden ist. Das Kolloquium dauert etwa dreißig Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten. Für die Durchführung des Kolloquiums finden im Übrigen die für mündliche Modulprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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VI. Ergebnis der Diplomprüfung, zusätzliche Module


§ 26
Ergebnis der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Modulprüfungen, die
Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet
worden sind.

(2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen endgültig mit "nicht ausreichend" (über 4,0) bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet gilt. Über die nicht bestandene Diplomprüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
Auf Antrag stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation ein Zeugnis über die insgesamt erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen aus.

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§ 27
Zeugnis, Gesamtnote

(1) Hat der Prüfling die Diplomprüfung bestanden, erhält er über die Ergebnisse unverzüglich, in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Noten der Modulprüfungen, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung.
In dem Zeugnis wird ferner das erfolgreich abgeleistete Praxissemester aufgeführt.
Die gewählte Studienrichtung ist im Zeugnis kenntlich zu machen; dies gilt auch für Prüfungsleistungen nach Satz 2, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 8 angerechnet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß § 11 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit ............................................................................dreifach
Kolloquium...............................................................................einfach
der nach dem Stundenanteil im Hauptstudium gewichtete              Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen ..................sechsfach

(3) Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

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§ 28
Zusätzliche Module

Der Prüfling kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen Modulprüfungen
unterziehen. Diese zusätzlichen Module werden auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis aufgenommen. Noten von zusätzlichen Modulen werden bei der Festsetzung der Gesamtnote der Diplomprüfung jedoch nicht berücksichtigt.

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§ 29
Diplomurkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung erhält der Prüfling eine Diplomurkunde. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 Abs. 3 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde trägt das Datum des Zeugnisses (§ 27 Abs. 3). Sie enthält die Angabe des Studiengangs und der Studienrichtung. Die Diplomurkunde wird vom Rektor der Fachhochschule Dortmund unterschrieben und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

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VII. Schlussbestimmungen


§ 30
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine benoteten Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie die Person, in deren Gegenwart die Einsichtnahme durchgeführt wird.

(3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Modulprüfung beziehen, wird dem Prüfling auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

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§ 31
Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses nach § 27 Abs. 1 oder des Zeugnisses nach
§ 26 Abs. 2 Satz 3 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Diplomprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses nach § 27 Abs. 1 oder des Zeugnisses nach § 26 Abs. 2 Satz 3 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis nach § 27 Abs. 1 oder das Zeugnis nach
§ 26 Abs. 2 Satz 3 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 27 Abs. 1 oder des Zeugnisses nach
§ 26 Abs. 2 Satz 3 ausgeschlossen.

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§ 32
Widerspruchsverfahren

Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungsausschuss, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der an der Beurteilung beteiligt gewesenen Personen.

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§ 33
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften, Außer-Kraft-Treten3

(1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. 
     Gleichzeitig treten

- für den Studiengang Sozialarbeit die Diplomprüfungsordnung für den
  Studiengang Sozialarbeit vom 25. Juni 1993 (GABl. NW. II S. 199),
  geändert durch Satzung vom 1. Februar 1995 (GABl. NW. II S. 324), 
  und

- für den Studiengang Sozialpädagogik die als Satzung fortgeltende
  Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung für die Studiengänge der
  Fachrichtung Sozialwesen an Fachhochschulen und für entsprechende
  Studiengänge an Universitäten -Gesamthochschulen - im Lande  
  Nordrhein-Westfalen (Diplomprüfungsordnung - DPO -Sozialwesen)
  vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 416), zuletzt geändert durch Satzung
  vom 1. Februar 1995 (GABl. NW. II S. 324),

außer Kraft.

(2) Diese Diplomprüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab
Wintersemester 2002/2003 ihr Studium im Studiengang Soziale Arbeit im Fachbereich
Angewandte Sozialwissenschaften der Fachhochschule Dortmund im 1. Fachsemester als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger aufnehmen.

(3) Auf Studierende, die im Wintersemester 2001/2002 oder im Sommersemester 2002 ihr Studium im Studiengang Sozialarbeit oder im Studiengang Sozialpädagogik an der
Fachhochschule Dortmund im 1. bzw. 2. Fachsemester als Haupthörerinnen oder Haupthörer aufgenommen haben, findet diese Diplomprüfungsordnung auf Antrag Anwendung.

(4) Studierende, die eine Einstufungsprüfung aufgrund eines vor dem 01.03.2002 gestellten Antrages auf Zulassung zur Einstufungsprüfung bestanden haben, werden abhängig von der individuellen Semestereinstufung dieser Diplomprüfungsordnung oder den im Sommersemester 2002 geltenden Prüfungsordnungen zugeordnet.

Alle anderen Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2002/2003 in einem höheren Semester aufnehmen, werden dieser Diplomprüfungsordnung zugeordnet.
Eine Aufnahme in ein höheres Semester erfolgt jedoch nur bis zu denjenigen höheren Fachsemestern, in denen sich die Studierenden befinden, die ihr Studium im Wintersemester 2002/2003 im 1. Fachsemester aufgenommen haben.

(5) Auf Studierende, die im Sommersemester 2002 im Studiengang Sozialarbeit oder im Studiengang Sozialpädagogik an der Fachhochschule Dortmund als Haupthörerinnen oder Haupthörer eingeschrieben waren und die keinen Antrag gemäß Absatz 3 gestellt haben, finden die im Sommersemester 2002 geltenden Ordnungen weiterhin Anwendung.
Auf Studierende, die keinen Antrag gemäß Absatz 3 gestellt haben, ihr Studium bis zum
31. August 2007 jedoch nicht abgeschlossen haben, findet dann diese
Diplomprüfungsordnung Anwendung. Die bisherigen Studienzeiten sowie die dabei
erbrachten Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(6) Studierende, die im Sommersemester 2002 als Zweithörerinnen oder Zweithörer im
Studiengang Sozialarbeit oder im Studiengang Sozialpädagogik zugelassen waren, können sich als Zweithörerinnen oder Zweithörer für diese Studiengänge zurückmelden. Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.

(7) Die Aufgaben des Prüfungsausschusses aufgrund der Diplomprüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 werden bis zum 31. August 2007 durch den Prüfungsausschuss nach § 6 wahrgenommen.

(8) Diese Diplomprüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen - Verkündungsblatt - der Fachhochschule Dortmund veröffentlicht.

3 Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-treten der Diplomprüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. August 2002. Die Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens der in dieser Fassung berücksichtigten Änderungen ergeben sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsordnungen. Diese Bekanntmachung enthält die vom 1. September 2005 an geltende Fassung der Diplomprüfungsordnung.

 

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gedruckt am: 24.05.2012  17:20