§ 1
Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung
Diese Bachelor-Prüfungsordnung gilt für den Abschluss des Studiums im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit des Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften an der Fachhochschule Dortmund. Sie regelt gemäß § 64 Abs. 2 HG die Bachelorprüfung in diesem Studiengang.
§ 2
Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad
(1) Das zur Bachelorprüfung führende Studium (§ 5) soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 58 HG) den Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte vermitteln und sie befähigen, individuelle und gesellschaftliche Probleme zu analysieren sowie die zu ihrer Lösung grundlegenden Handlungskompetenzen anzuwenden und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen, kommunikativen und gestalterischen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Bachelorprüfung vorbereiten.
(2) Die Bachelorprüfung (§ 7) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende die für eine selbstständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fach-, Methoden- und Schlüsselkompetenzen erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten.
(3) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Fachhochschule Dortmund den Grad „Bachelor of Arts", abgekürzt „B.A.".
§ 3
Studienvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis
- der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife oder einer durch die zuständigen staatlichen Stellen als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung oder einer durch Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 6 HG geregelten weiteren Zugangsmöglichkeit und
- einer einschlägigen praktischen Tätigkeit (Vorpraktikum) von zwölf Wochen.
(2) Das Vorpraktikum gilt mit dem Abschlusszeugnis einer Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen als nachgewiesen.
(3) Das Vorpraktikum ist vor der Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen. Wenn die Durchführung des vollen Vorpraktikums vor Studienbeginn zu einer unzumutbaren Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums führen würde, kann die Hochschule bei nur teilweise abgeleistetem Vorpraktikum in begründeten Fällen eine Ausnahme von Satz 1 zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber sechs Wochen des Vorpraktikums vor Aufnahme des Studiums abgeleistet hat. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber muss die fehlende Zeit des Vorpraktikums zum frühest möglichen Zeitpunkt nachholen; der entsprechende Nachweis ist bis zum Ende des zweiten Semesters des Fachstudiums zu führen.
(4) Über die Anerkennung praktischer Tätigkeiten als Vorpraktikum entscheidet die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften. Die Dekanin oder der Dekan entscheidet ferner über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten auf das Vorpraktikum.
§ 4
Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienberatung
(1) Das Studium im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit kann sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen sechs Semester.
(3) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Fachhochschule Dortmund sowie durch das Zentrum für Studieninformation und Beratung (ZIB) an der Universität Dortmund. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung.
(4) Die Studienfachberatung obliegt dem Fachbereich. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und der Studientechniken.
(5) Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird vor allem empfohlen
- zu Beginn des Studiums;
- bei Wechsel des Studienganges oder der Hochschule;
- bei Nichtbestehen von Prüfungen;
- bei einer Unterbrechung des Studiums;
- vor Abbruch des Studiums.
§ 5
Aufbau und Umfang des Studiums
(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module setzen sich in der Regel aus mehreren Teilgebieten zusammen, die thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Die Module haben einen Umfang von vier bis maximal zehn Semesterwochenstunden (SWS) und erstrecken sich über ein Semester, nur in Ausnahmefällen über zwei Semester.
(2) Das Studium umfasst insgesamt einen Zeitaufwand von 5.400 Stunden (1.800 Stunden/Jahr) einschließlich der Zeit für die Bearbeitung der Bachelorarbeit. Davon entfallen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich insgesamt 106 Semesterwochenstunden (SWS) auf den Präsenzanteil. Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung ist das Studium so strukturiert, dass es in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann und die zu Prüfenden nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können.
(3) Die Lehrveranstaltungen finden in deutscher Sprache und im Fall von Auswahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Lehrveranstaltungen auch in anderen als der deutschen Sprache statt.
(4) Die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit ergeben sich aus Anlage 1. Die inhaltliche Ausprägung und Beschreibung der Module ergibt sich aus dem jeweils gültigen Modulhandbuch des Studiengangs Soziale Arbeit.
(5) Die Anlage 1 der Bachelor-Prüfungsordnung enthält eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.
§ 6
Leistungspunktesystem
(1) Leistungspunkte werden für bestandene Prüfungen vergeben. Die Maßstäbe für die Zuordnung der Leistungspunkte entsprechen dabei dem ECTS (European Credit Transfer System). Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt 180 Leistungspunkte erworben werden.
(2) Die Anzahl der Leistungspunkte bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand für die jeweilige Prüfungsleistung. Zum Arbeitsaufwand zählen insbesondere der Besuch der Lehrveranstaltungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an den Prüfungen, das Praktikum und die Bachelorarbeit.
(3) Als Arbeitsaufwand pro Jahr werden 1.800 Stunden zu Grunde gelegt. Bei 60 Leistungspunkten pro Jahr entspricht ein Leistungspunkt damit 30 Arbeitsstunden.
§ 7
Umfang und Gliederung der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen sowie einer Bachelorarbeit und einem dazugehörigen Kolloquium als abschließendem Prüfungsteil.
(2) Das Prüfungsverfahren ist so zu gestalten, dass das Studium einschließlich aller Prüfungen mit Ablauf der Regelstudienzeit (vgl. § 4 Abs. 2) abgeschlossen werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei auch die gesetzlichen Mutterschutzfristen, die Fristen der Elternzeit sowie Ausfallzeiten durch die Pflege oder Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.
§ 8
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss „Soziale Arbeit" zuständig. Die Verantwortung der Dekanin oder des Dekans nach § 27 Abs. 1 Satz 2 HG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss ist ein Prüfungsorgan der Fachhochschule Dortmund. Er ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Prüfungsausschuss besteht
1. aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden;
2. deren Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter;
3. zwei weiteren Professorinnen oder einer Professorin und einem Professor oder zwei Professoren;
4. einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HG);
5. zwei Studierenden.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 6 Nr. 3 bis 5 werden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Angewandte Sozialwissenschaften gewählt. Die unter Satz 6 Nr. 1 und 2 Genannten müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren angehören. Für die unter Satz 6 Nr. 3 bis 5 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 6 Nr. 1 bis 4 und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen dem Fachbereich Angewandte Sozialwissenschaften angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit. Er berichtet ferner über die Verteilung der Noten in Bezug auf Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und das zugehörige Kolloquium und die Gesamtnote. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, des Modulhandbuches und des Studienplans. Maßnahmen des Prüfungsausschusses zur Prüfungsorganisation bedürfen der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn von den in Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 bis 3 Genannten mindestens drei Personen und von den in Absatz 1 Satz 6 Nr. 4 und 5 Genannten mindestens zwei Personen anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Im Falle, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht an der Sitzung teilnimmt, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme von deren Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder Bewertung von Studien- oder Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern sowie Beisitzerinnen oder Beisitzern, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem Prüfling ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG), insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt.
§ 9
Prüferin oder Prüfer und Beisitzerin oder Beisitzer, Prüfungstermine
(1) Für die Durchführung der Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss Prüferinnen oder Prüfer und gegebenenfalls Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer zu bestellen, soll mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer in dem betreffenden Modul gelehrt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat (sachkundige Beisitzerin oder sachkundiger Beisitzer). Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(2) Für Modulprüfungen kann der Prüfling Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüferinnen und Prüfer verteilt wird.
(3) Für die Prüferinnen oder die Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Bachelorarbeit erfolgen. Die Bekanntgabe erfolgt durch elektronischen oder schriftlichen Aushang.
§ 10
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und positive und negative Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Abkommens an ausländischen Partnerhochschulen erbracht worden sind. Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen.
(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Versuche zur Erbringung von Prüfungsleistungen werden bei der Zulassung zu Modulprüfungen berücksichtigt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3).
Studienzeiten an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Auf Antrag können auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem Studium im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 HG sowie in einem weiterbildenden Studium erbracht wurden.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit der Fachhochschule Dortmund im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Zu berücksichtigen sind auch Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften.
Im Übrigen kann bei Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach näherer Bestimmung des § 11 Abs. 2 und 3 angerechnet. Die Anrechnung erfolgt von Amts wegen.
(5) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die angerechnet werden, erhalten Studierende die gemäß Anlage 1 vorgesehene Anzahl von Leistungspunkten.
(6) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen innerhalb des ersten Semesters nach der Immatrikulation vorzulegen.
(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
§ 11
Einstufungsprüfung
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die für ein erfolgreiches Studium erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 49 Abs. 11 HG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.
(2) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können die dort nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Eine Anrechnung auf Studien- und Prüfungsleistungen, die nach Anlage 1 zum Ende des fünften oder sechsten Semesters stattfinden sollen, ist in der Regel ausgeschlossen. Über die Anrechnung wird eine Bescheinigung erteilt.
(3) Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt eine entsprechende Ordnung der Fachhochschule Dortmund in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen, Bildung von Noten
(1) Die Prüfungsleistungen sind von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer durch Noten differenziert zu bewerten und festzusetzen oder durch "bestanden" bzw. "nicht bestanden" zu beurteilen.
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| Note |
Bewertung |
Bedeutung |
| 1 |
Sehr gut |
eine hervorragende Leistung |
| 2 |
Gut |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
| 3 |
Befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
|
| 4 |
Ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
| 5 |
Nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern gebildet werden. Die Noten „0,7", „4,3", „4,7" und „5,3" sind ausgeschlossen.
(3) Sind für eine Prüfung mehrere Prüferinnen oder Prüfer bestellt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(4) Wird eine Note aus dem arithmetischen Mittel von gewichteten oder ungewichteten Einzelnoten berechnet, wird beim Ergebnis der Mittelwertbildung nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei lautet die Bewertung der so ermittelten Note bei einem Mittel
| bis 1,5....................... |
„sehr gut", |
| über 1,5 bis 2,5......... |
„gut", |
| über 2,5 bis 3,5......... |
„befriedigend", |
| über 3,5 bis 4,0......... |
„ausreichend", |
| über 4,0..................... |
„nicht ausreichend". |
§ 13
Wiederholung von Prüfungsleistungen, Kompensation
(1) Die Bachelorprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.
(2) Modulprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden.
(3) Die Bachelorarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium kann einmal wiederholt werden.
(4) Eine Wiederholung bestandener Teile der Bachelorprüfung ist unzulässig.
(5) Ist eines der in den
Anlagen 1 aufgeführten Wahlpflichtmodule endgültig mit "nicht ausreichend" bewertet worden, so kann dies mit einem anderen angebotenen Wahlpflichtmodul kompensiert werden. Diese Kompensation ist nur einmal möglich.
(6) Ist eine Modulprüfung in einem der Vertiefungsmodule der Vertiefungsrichtungen nach der
Anlage 1 endgültig mit „nicht ausreichend" bewertet worden, so ist ein einmaliger Wechsel der Vertiefungsrichtung möglich.
(7) Kann der Prüfling zu einer nach
Anlage 1 vorgesehenen Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden oder hat er eine nach
Anlage 1 vorgesehene Prüfung unter Berücksichtigung von Absatz 5 und 6 (Kompensation) endgültig nicht bestanden, erfolgt eine Exmatrikulation.
§ 14Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ordnungswidrigkeit
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling
a) zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder
b) nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder
c) die gestellte Prüfungsaufgabe nicht bearbeitet oder aus der Art der Bearbeitung offenkundig hervorgeht, dass ein ernsthafter Wille zur Lösung der gestellten Aufgabe gefehlt hat oder
d) eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.
Satz 1 Buchstabe a) findet bei Modulprüfungen keine Anwendung (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 3).
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird dem Prüfling dies schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt. Gleichzeitig wird er darauf hingewiesen, dass er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragen kann.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Täuschungsversuch ist von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden aktenkundig zu machen.
(4) Wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Kanzler. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuchs kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
(5) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(6) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantragen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.