Gesetze fordern die Hochschulen auf, die besonderen Bedürfnisse und Möglichkeiten von Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit zu berücksichtigen und Chancengleichheit im Studium und im Hochschulleben zu schaffen. Nachteilsausgleiche regeln die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen. Die Rechtsgrundlage findet sich in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge. Bei einem Nachteilsausgleich werden immer die individuellen Besonderheiten und Möglichkeiten der Studierenden mit Behinderung/chronischer Krankheit berücksichtigt. Deswegen können keine allgemein verbindlichen Angaben über Prüfungsmodifikationen getroffen werden. Bei der nachfolgenden Aufzählung handelt es sich daher nur um eine Auswahl möglicher Beispiele:
- Zeitverlängerung bei Klausuren und mündlichen Prüfungen
- Verlängerung des Gesamtprüfungszeitraumes
- Zulassung von erforderlichen technischen bzw. personellen Hilfen
- Ersetzen mündlicher Prüfungen durch schriftliche Prüfungen
- Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern
Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, gehen Sie in zwei Schritten vor:
1. Stellen Sie den Antrag auf individuellen Nachteilsausgleich an den Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges.
2. Nach der Gewährung des Nachteilsausgleichs besprechen Sie die konkreten Maßnahmen rechtzeitig mit den beteiligten Lehrkräften. Achtung: Sie brauchen die einzelnen Lehrenden nicht zu ihrer Behinderung/ chronischen Erkrankung aufklären. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschuss hat nach der Gewährung des Antrages die Lehrkräfte über die Gestattung informiert, Sie müssen nur die einzelnen Modalitäten klären, z.B. wann der Abgabetermin der Hausarbeit sein soll. Übrigens: Der Prüfungsausschuss unterliegt natürlich der Schweigepflicht und gibt den Lehrkräften keinerlei Informationen zu Ihrer Erkrankung oder Behinderung!
In allen Fragen berät und unterstützt Sie die Inklusionsberatung/ Studienberatung.
