Praktischer Teil der Fachhochschulreife - Einjährig gelenktes Praktikum

Das einjährige gelenkte Praktikum zum Erwerb des praktischen Teils der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe

Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums kann nach der Jahrgangsstufe 12 (bzw. 13.1 oder 13.2) der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden. Dies gilt auch für Studierende an Weiterbildungskollegs in der entsprechenden Stufe. Diese schulischen Abschlüsse berechtigen in Verbindung mit dem fachpraktischen Teil der Fachhochschulreife, z.B. mit dem einjährigen gelenkten Praktikum, zum Studium an Fachhochschulen.

Anstelle eines einjährig gelenkten Praktikums kann der fachpraktische Teil der Fachhochschulreife auch erworben werden:

-    durch eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht
-    durch eine langjährige Berufstätigkeit.

Wo kann ein Praktikum gemacht werden?
Bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz können die Berufskollegs oder die Kammern bzw. die Agentur für Arbeit helfen. Die Schulen bieten den Schülerinnen und Schüler darüber hinaus weitere Beratung an. Das Praktikum soll in Betrieben, Einrichtungen und Behörden durchgeführt werden, in denen die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt werden können. Als geeignet gelten:

-    anerkannte Ausbildungsbetriebe bzw. Betriebe, die zur Ausbildung berechtigt sind
-    Einrichtungen oder Behörden, die die Berechtigung haben, in einem entsprechenden anerkannten Beruf auszubilden.

Weitere Praktikumsstellen können von der Bezirksregierung zugelassen werden. Um zu klären, ob ein bestimmter Betrieb zur Ausbildung berechtigt ist, können sich Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, der Gesamtschulen und der Weiterbildungskollegs an die zuständigen Kammern bzw. die Bezirksregierung  wenden.

Inhalte des Praktikums, Arbeitszeit und Vergütung

Die Inhalte der Praktika richten sich nach den Vorgaben für den Ausbildungsberuf oder den Vorgaben des einjährig gelenkten Praktikums zum Erwerb der Fachhochschulreife in Nordrhein-Westfalen. Der Betrieb bzw. die Einrichtung, in dem bzw. der das Praktikum abgeleistet wird, stellt die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums nach der Praktikums-Ausbildungsordnung bzw. den Vorgaben des einjährig gelenkten Praktikums sicher und erstellt darüber einen Nachweis durch Ausfüllen des entsprechenden Formularvordrucks. Ein Eintrag in ein Praktikantenverzeichnis ist nicht notwendig. Die wöchentliche Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch und die Vergütung werden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen geregelt, die für die jeweilige Praktikumsstelle gelten. Da die Praktikantinnen und Praktikanten keine Schülerinnen und Schüler mehr sind, gelten für sie die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen der Praktikumsstelle. Der Abschluss eines schriftlichen Praktikumsvertrages wird empfohlen (Mustervertrag).

Wie weist man das einjährig gelenkte Praktikum bzw. wie weist man die komplette Fachhochschulreife nach?

Der Nachweis der ‚kompletten’ Fachhochschulreife erfolgt durch die Vorlage des Zeugnisses des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Klasse 12 und der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des gelenkten Praktikums.

Wann kann bzw. muss das Praktikum gemacht werden?

Das Praktikum ist nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife zu absolvieren. Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungskollegs können es parallel zur schulischen Ausbildung machen. Der praktische Teil der Fachhochschulreife muss innerhalb von acht Jahren nach Verlassen der Schule erworben werden.

Wer ist zuständig für die Anrechnung früherer praktischen Tätigkeiten auf das einjährig gelenkte Praktikum?

Frühere praktische Tätigkeiten können in Teilen oder in vollem Umfang auf das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife anerkannt werden, wenn sie dem Niveau und den Anforderungen der erforderlichen Praktika entsprechen. Dies gilt auch für Wehr- und Zivildienst, Entwicklungsdienst, ein ökologisches oder freiwilliges soziales Jahr, nicht abgeschlossene Berufsausbildungen nach Landes- oder Bundesrecht und Kindererziehungszeiten. Die Anrechnung erfolgt auf der Grundlage einer Einzellfallprüfung. Betriebspraktika aus der Sekundarstufe I werden jedoch nicht angerechnet.

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Anrechnung früherer praktischer Tätigkeiten auf Praktika, die zum Erwerb der Fachhochschulreife nach der Klasse 12 der gymnasialen Oberstufe, der Weiterbildungskollegs oder der Bildungsgänge des beruflichen Gymnasiums benötigt werden.


Länderspezifisches

Bitte beachten Sie generell, dass sich das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes richtet, in dem die Fachhochschule liegt, an der Sie studieren möchten. Die Praktikumsbestimmungen der Länder stimmen in der Regel nicht überein. Es ist daher unbedingt notwendig, sich vor Beginn des Praktikums entweder bei der Fachhochschule in dem anderen Bundesland oder der Kultusverwaltung des jeweiligen Bundeslandes über die Inhalte des Praktikums zu informieren.

Der Nachweis der Fachhochschulreife für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt durch die Vorlage des Zeugnisses des schulischen Teils der Fachhochschulreife und der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des gelenkten Praktikums. Eine förmliche Zuerkennung durch die obere Schulaufsichtbehörde erfolgt ausschließlich für Schülerinnen und Schüler, die an Hochschulen in anderen Bundesländern studieren möchten.

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gedruckt am: 22.05.2012  17:37