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Aufgaben des Senats:

Der Senat bestätigt die Wahl der Mitglieder des Rektorates.

 

Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Stimmen die Abwahl des Rektorates gem. § 17 Abs. 4 HG dem Hochschulrat empfehlen.

 

Der Senat nimmt Stellung zum Jährlichen Rechenschaftsbereicht des Rektorates.

 

Der Senat erlässt die Grundordnung, sowie Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit das Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.

 

Der Senat gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1 Satz 5 HG und der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten.

 

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gedruckt am: 21.05.2012  14:36