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Hochschulrat

Mit dem Hochschulfreiheitsgesetz von 2007 wurde in Nordrhein-Westfalen der Hochschulrat als ein zentrales Organ der Hochschule eingesetzt. Der Hochschulrat berät das Präsidium und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Nach dem Hochschulgesetz (§ 21 HG) gehören zu seinen Aufgaben insbesondere:

  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums,
  • Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan und zum Entwurf der Zielvereinbarungen,
  • Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben,
  • Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Evaluationsberichten,
  • Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  • Entlastung des Präsidiums.

 

Der Hochschulrat der FH Dortmund besteht aus zehn Mitgliedern, von denen bis zu drei aus der Hochschule sein können. Er tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

 

Gruppenbild Hochschulrat

 

 

Veröffentlichung der Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen des Hochschulrats gemäß § 21 Absatz 6 Satz 6 Hochschulgesetz NRW

Im Jahr 2011 betrug die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen des Hochschulrats der Fachhochschule Dortmund 10.000 Euro.

 

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gedruckt am: 21.05.2012  14:35